Allgemeine Geschäftsbedingungen
Postverarbeitung
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Geltungsbereich
- Die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Postverarbeitung" sind Bestandteil sämtlicher Postverarbeitungsverträge, ausgenommen sind alle, die das Produkt "onlinebrief24.de" betreffen, mit der
letterei.de GmbH & Co. KG
Amtsgericht Darmstadt, HRA 83593
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE257930556
Persönlich haftend:
SADEKU Verwaltungsgesellschaft mbH
Amtsgericht Darmstadt, HRB 86562
Geschäftsführer: Denny Kunkel
Frankfurter Str. 74, 64521 Groß-Gerau
Tel: 06152/99898-0, Fax: 06152/99898-99
E-Mail: info@letterei.de
nachfolgend - Auftragnehmer - genannt -
Mündliche Nebenabreden und abweichende Abreden bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
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Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführt oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
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Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Die Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an solche Auftraggeber.
- Die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Postverarbeitung" sind Bestandteil sämtlicher Postverarbeitungsverträge, ausgenommen sind alle, die das Produkt "onlinebrief24.de" betreffen, mit der
- Begriffsbestimmungen
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Adresseigner = Verfügungsberechtigter Adresseninhaber, der Nutzungsrechte an Adressen und/oder sonstigen Daten einräumt
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Auslandssendungen = Postsendungen jeglicher Art, die nicht im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zugestellt werden
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Betroffene = Personen, denen die Daten zugewiesen sind
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Daten = Die vom Adresseigner zur Nutzung überlassenen, in der Regel personenbezogenen Daten, wie beispielsweise die postalische Adresse, das Geburtsjahr und sonstiges Gruppenmerkmal
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Druckfreigabe = Bestätigung des Auftraggebers, dass der vom Auftragnehmer gelieferte Musterausdruck optisch und inhaltlich korrekt ist und der Auftrag entsprechend des Musters in Produktion gehen kann
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Konsolidierer = Dienstleister des Auftragnehmers, der Postsendungen in seinem Auftrag sortiert und anschließend bei der Deutschen Post AG einliefert um Teilleistungsrabatte zu erzielen
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Musterausdruck = Ausdruck des Auftragnehmers anhand der vom Auftraggeber anzuliefernden digitalen Druckdaten, an den Auftraggeber via E-Mail je nach Möglichkeit als PDF-Direktdruck oder als eingescannter Ausdruck im PDF-Format zu zusenden
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Porto bzw. Postentgelte = Entgelt für die Beförderungsleistung einer Postsendung
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Postbeförderungsauftrag = Auftrag des Auftraggebers, auch mittelbar durch Bevollmächtigung des Auftragnehmers, an ein Postbeförderungsunternehmen, seine Postsendungen zu befördern und zu zustellen
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PostCard = Produkt der Deutschen Post AG, mit dem der Auftraggeber bargeldlos Postsendungen direkt mit der Deutschen Post AG abrechnen kann
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Posteinlieferung = Übergabe von Postsendungen an ein Postbeförderungsunternehmen oder einen Konsolidierer
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Postsendungen = Adressierte oder unadressierte Briefe, Postkarten, Presseerzeugnisse, Kataloge, Broschüren und Flugblätter, die über ein Postbeförderungsunternehmen zugestellt werden
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Produktionskosten = Entgelt des Auftragnehmers für den Druck, die Konfektionierung, Verarbeitung, sowie die Übergabe an ein Postbeförderungsunternehmen
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Schriftform = Postalisch, via Fax oder E-Mail
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Tagespost = Normale Geschäftspost, ohne Werbesendungen oder Pressepost, die zum Normalporto eingeliefert wird
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Werktage = Tage von Montag bis Freitag, die keine gesetzlichen Feiertage sind
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Adresseigner = Verfügungsberechtigter Adresseninhaber, der Nutzungsrechte an Adressen und/oder sonstigen Daten einräumt
- Angebote
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Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung werden sie verbindlich.
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Maßgeblich sind lediglich die auf der Auftragsbestätigung angegebenen Preise für die Produktion und das Porto für Auslandssendungen und Tagespost.
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Postentgelte für Werbesendungen wie beispielsweise Infopost, Infobrief, Postwurfsendungen, sowie Pressepost werden vom Auftragnehmer nur im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers verauslagt, soweit vom Auftraggeber keine PostCard-Nummer mit ausreichendem Limit zur Verfügung gestellt wird.
Daher ist der Portoanteil auf Angeboten und Auftragsbestätigungen für solche Produkte rein informell und nicht bindend. Maßgeblich ist das tatsächlich entstehende Postentgelt, welches von der Deutschen Post AG in Rechnung gestellt wird.
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Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung werden sie verbindlich.
- Vertragsschluss
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Der Dienstleistungsvertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit der Ausführung des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande.
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Zusätzlich zum Dienstleistungsvertrag ist eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG notwendig. Erarbeiten beide Vertragsparteien keine individuelle Vereinbarung aus, kommt die "Allgemeine Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach § 11 BDSG" des Auftragnehmers in der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Fassung zum tragen und wird zum Bestandteil des Dienstleistungsvertrages.
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Der Dienstleistungsvertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit der Ausführung des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande.
- Preise, Zahlungsmodalitäten
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Gültig sind die genannten Preise der Auftragsbestätigung bzw. in Ermangelung die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers.
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Sofern nichts anderes vermerkt, verstehen sich die angegebenen Preise und sonstigen Entgelte zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle und sonstige Abgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beauftragten Leistung stehen, werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
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Die Abrechnung der Produktionskosten und der Postentgelte erfolgt grundsätzlich am Tage der Posteinlieferung. Die Forderung des Auftragnehmers wird am selben Tage fällig und im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Zahlung durch einer offenen Rechnung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ist lediglich öffentlichen Auftraggebern möglich.
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Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber können, ohne Angabe von Gründen, jederzeit auf Vorauskasse bestehen.
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Sofern ein Lastschrifteinzug nicht erfolgreich durchgeführt wird und dies nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, werden dem Auftraggeber € 15,- netto Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt. Ab dem Zeitpunkt der Rückbelastung ist die Forderung in Verzug.
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Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr und € 5,- pro Mahnung zu erheben.
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Gültig sind die genannten Preise der Auftragsbestätigung bzw. in Ermangelung die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers.
- Lieferung, Ausführung, Verzug
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Liefer- und Ausführungstermine sind nur bindend, soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Die Angaben in Angeboten des Auftragsnehmers sind Zirkawerte, abhängig von den tatsächlich vom Auftraggeber gelieferten Daten und Drucksachen und somit nicht bindend.
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Die Einhaltung von Liefer- und Ausführungsterminen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Hierzu gehört die Abklärung aller technischen Fragen.
Ferner hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Ausführung des Auftrages notwendigen Druckdaten, Unterlagen sowie vom Auftraggeber bereitzustellendes Material in ausreichender Menge rechtzeitig bzw. an dem vereinbarten Anlieferungstermin zu überlassen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. -
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den diesem insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
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Sofern die in der vorstehenden Ziffer VI.3 geregelten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der produzierten Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
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Die vereinbarte Liefer- oder Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn am Tage der Übergabe an den Transportführer, das Versandunternehmen oder die Postbeförderungsgesellschaft die Frist noch nicht abgelaufen ist.
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Kommt der Auftragnehmer in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Angemessen sind 50% der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Produktionszeit.
Nach dieser Frist kann der Auftraggeber kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Auftragnehmer die ihm bis dahin entstandenen Kosten ersetzen zu müssen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, es sei denn es kommt eine Haftung durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in Frage.
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Liefer- und Ausführungstermine sind nur bindend, soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Die Angaben in Angeboten des Auftragsnehmers sind Zirkawerte, abhängig von den tatsächlich vom Auftraggeber gelieferten Daten und Drucksachen und somit nicht bindend.
- Vom Auftraggeber zu stellende Materialien
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Das Konfektionieren und die Auslieferung von Postsendungen erfolgt in branchenüblicher Weise.
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In Anbetracht der täglichen Eingänge kann vom Auftragnehmer keine Kontrolle der Qualität oder Quantität der vom Auftraggeber zu stellenden Materialien erfolgen. Insbesondere trifft den Auftragnehmer keine Untersuchungspflicht dahingehend, ob die vom Auftraggeber anzuliefernden Materialien auch die von ihm gewünschten Voraussetzungen erfüllen und in zutreffender Menge angeliefert sind.
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Vom Auftraggeber anzuliefernde Materialien sind in angemessener Stückzahl, mindestens entsprechend des Auftragsvolumens zuzüglich 2% für Andrucke, Fehldrucke und Maschinenstaus, zur Verfügung zu stellen.
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Kosten, die aufgrund falscher Anlieferung von Materialien - beispielsweise durch Nachdrucke - entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit sie nicht vom Auftragnehmer nach Maßgabe von Ziffer XI. zu vertreten sind.
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Materialien, Unterlagen und sonstige Gegenstände, die der Auftraggeber stellt, sind frei Haus anzuliefern. Unfreie Sendungen werden vom Auftragnehmer nicht angenommen. Sollen die dem Auftragnehmer angelieferten Materialien oder zu transportierende Produkte gegen Feuer, Diebstahl, Verlust oder sonstige Schadenfälle versichert werden, hat der Auftraggeber diese Versicherung auf eigene Kosten selbst abzuschließen.
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Über vorhandenes Restmaterial ist der Auftraggeber zu informieren, sofern es sich im Verhältnis zu Auftragsvolumen um nicht unerhebliche Mengen handelt. Restmaterial wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, auf dessen Kosten, zurückgesandt. Der Auftragnehmer ist ansonsten berechtigt, nach vorheriger Ankündigung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Auftraggebers, 30 Tage nach Auftragsabwicklung das Restmaterial zu vernichten.
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Das Konfektionieren und die Auslieferung von Postsendungen erfolgt in branchenüblicher Weise.
- Druckdaten, Drucksachenerstellung
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Durch technische Gegebenheiten sind in den vom Auftragnehmer durchgeführten Digital- und Offsetdruckverfahren leichte Farbabweichungen möglich. Der Druck erfolgt regelmäßig in Euroskala (CMYK).
Zudem ist im Digitaldruck ein randloser Druck nicht möglich, so dass vom Auftraggeber bis zum Rand angelegte Grafiken und Texte mit ca. 3-5mm zum Bogenrand abgeschnitten werden. Wünscht der Auftraggeber einen randlosen Druck, so hat er dies dem Auftragnehmer ausdrücklich mitzuteilen und die Mehrkosten des Offsetdrucks zu tragen. -
Bei vom Auftraggeber anzuliefernden Druckdaten übernimmt der Auftragnehmer hinsichtlich Raster, Farbe und Auflösung keine Garantie.
Selbiges gilt für Sonder- oder Schmuckfarben, wie beispielsweise Pantone oder HKS. Diese sind nur auf dessen ausdrückliche Anweisung, nur im Offsetverfahren, gegen Aufpreis und nur gegen einen kostenpflichtigen, farbverbindlichen und vom Auftraggeber bestätigten Musterausdruck (Proof) entsprechend zu drucken. Andernfalls druckt der Auftragnehmer entsprechend Ziffern VIII.1 und VIII.2 Abs. 1. -
Vom Auftragnehmer kann keine Kontrolle der Qualität der vom Auftraggeber anzuliefernden digitalen Druckdaten erwartet werden, zumal sich die angebotenen Konditionen ausschließlich auf den reinen Druck der Daten, wie beim Auftragnehmer eingehend, beziehen, es sei denn, es wurden anderslautende Vereinbarungen getroffen.
Insbesondere trifft den Auftragnehmer keine Untersuchungspflicht dahingehend, ob die vom Auftraggeber anzuliefernden digitalen Druckdaten vollständig, im korrekten Format, postalisch zustellbar, orthografisch, logisch oder inhaltlich richtig sind. -
Die vom Auftraggeber anzuliefernden digitalen Druckdaten werden vom Auftragnehmer so verarbeitet und gedruckt, wie auf seinen lokalen Systemen angezeigt. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass dem Auftragnehmer alle benötigten Daten zur Verfügung gestellt oder fest in die Druckdaten integriert sind.
Insbesondere gilt dies für Schriftarten, variable Daten und Formeln, die nur lokal beim Auftraggeber angezeigt werden oder verfügbar sind. -
Die Voraussetzungen für ein optimales Druckergebnis und die benötigten Maße sind vom Auftraggeber der Webseite des Auftragnehmers zu entnehmen oder vom Auftraggeber schriftlich zu erfragen.
Vom Auftraggeber digital anzuliefernde Druckdaten mit falschen Maßen, Farbräumen, Anschnitten, Falzpositionen oder Auflösungen werden vom Auftragnehmer auf Risiko des Auftraggebers in das entsprechende Format gewandelt und ggf. skaliert. Für etwaige optische Mängel ist der Auftragnehmer dann nicht haftbar zu machen. -
Nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer vor Beginn der Produktion einen für den Auftraggeber kostenfreien Musterausdruck im PDF-Format.
Die vereinbarte Liefer- oder Ausführungsfrist verlängert sich dadurch um einen Werktag zuzüglich der Zeit, die der Auftraggeber bis zum Erteilen der Druckfreigabe benötigt.
Ist der Auftraggeber mit dem Ergebnis des Musterausdrucks nicht zufrieden und hat der Auftragnehmer dies zu verantworten, erstellt dieser dem Auftraggeber erneut einen kostenfreien Musterausdruck.
Lehnt der Auftraggeber hingegen die Druckfreigabe aus Gründen ab, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, so kann er dem Auftraggeber für seinen Aufwand für jeden dieser weiteren Musterausdrucke € 10,- netto in Rechnung stellen.
In den Fällen von Ziffer VIII.6 Abs. 3-4 verlängert sich die Liefer- oder Ausführungsfrist entsprechend Ziffer VIII.6 Abs. 2. -
Ohne die Anforderung eines Musterausdrucks produziert der Auftragnehmer wie in Ziffern VIII.1-5 beschrieben und auf Risiko des Auftraggebers.
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Erstellt der Auftragnehmer für den Auftraggeber Offsetdrucksachen, so ist produktionsbedingt eine Mehr- oder Minderlieferung von maximal 10% möglich, die vom Auftragnehmer weder vergütet noch in Rechnung gestellt wird.
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Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber damit beauftragt, seine digital anzuliefernden Druckdaten zu prüfen, anzupassen, zu ändern oder zu erstellen, so sind die dabei anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Der maßgebliche Satz beträgt € 19,- netto für jede angefangene Viertelstunde.
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Durch technische Gegebenheiten sind in den vom Auftragnehmer durchgeführten Digital- und Offsetdruckverfahren leichte Farbabweichungen möglich. Der Druck erfolgt regelmäßig in Euroskala (CMYK).
- Posteinlieferung, Beförderungsauftrag
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Ist die Posteinlieferung Bestandteil des Dienstleistungsvertrages, bevollmächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dem Abschluss eines Beförderungsauftrags mit der Deutschen Post AG im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
Als Vertragspartner der Deutschen Post AG ist ausschließlich der Auftraggeber für den zustande kommenden Beförderungsauftrag verantwortlich. Etwaige Mängel aus diesem Auftrag, auch solche, die der Auftragnehmer als bevollmächtigter des Auftraggebers zu verschulden hat, sind bei der Deutschen Post AG zu reklamieren. Insbesondere gilt dies für irrtümlich abgerechnete Mengen oder Tarife.
Für den Beförderungsauftrag gelten die AGB BRIEF NATIONAL der Deutschen Post AG in aktueller Fassung. -
Postentgelte werden in der Regel vom Auftragnehmer verauslagt und taggleich dem Auftraggeber via Lastschrifteinzug in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer berechnet die Postentgelte getrennt von den Produktionskosten. Diese Rechnung stellt für den Auftraggeber den Nachweis der Einlieferung dar.
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Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Postentgelte für nationale Werbesendungen und Pressepost direkt mit der Deutschen Post AG abzurechnen.
Hierfür nennt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine PostCard-Nummer ohne PIN und seine Bankverbindung. Er bevollmächtigt zudem den Auftragnehmer zur unbaren Zahlung der Postentgelte von seinem Konto.
Die Postentgelte werden dem Auftraggeber dann direkt von der Deutschen Post AG in Rechnung gestellt. Als Nachweis der Einlieferung gilt in diesem Fall die Abrechnung der Deutschen Post AG. Ziffer IX.1 Abs. 2 gilt analog.
Lehnt die Deutsche Post AG eine Einlieferung ab, weil das PostCard-Limit des Auftraggebers nicht ausreicht, wird der Auftragnehmer die entsprechenden Postentgelte in der Regel verauslagen, dem Auftraggeber in Rechnung und taggleich via Lastschrifteinzug fällig stellen. Dies kann die Zustellung um einen Werktag verzögern.
Der Auftragnehmer hat allerdings ebenfalls das Recht, die Verauslagung ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Somit kann die Einlieferung erst erfolgen, wenn der Auftraggeber für ein ausreichendes PostCard-Limit gesorgt oder die Postentgelte an den Auftragnehmer im Voraus überwiesen hat. Die Zustellung verzögert sich entsprechend. -
Eine Abrechnung von internationalen Postentgelten und Tagespost über eine PostCard des Auftraggebers ist nicht möglich.
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Der Auftragnehmer verfügt über eine bundesweit gültige Postlizenz der Bundesnetzagentur. Der Auftragnehmer behält sich vor, nationale Sendungen einen Werktag nach Produktionsschluss selbst zuzustellen. Es gelten dann die Preisliste und AGB Zustelldienste des Auftragnehmers.
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Auslandssendungen können auch bei anderen Kooperationspartnern als der Deutschen Post AG eingeliefert werden.
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Ist die Posteinlieferung Bestandteil des Dienstleistungsvertrages, bevollmächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dem Abschluss eines Beförderungsauftrags mit der Deutschen Post AG im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
- Leistungen Dritter
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erbringung der beauftragten Leistung unter Einhaltung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) der Dienste Dritter zu bedienen.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erbringung der beauftragten Leistung unter Einhaltung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) der Dienste Dritter zu bedienen.
- Garantien, Haftung
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Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der erbrachten Leistungen. Die Gewährleistungsansprüche aus Ziffer XII bleiben unberührt.
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Der Auftragnehmer haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzung für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen sowie bei Fehlern einer ausdrücklich garantierten Beschaffenheit oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v § 444 BGB.
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Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der den bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war.
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Postentgelte werden im Falle eines Schadens nach Ziffer XI.2-3 nicht erstattet, da die Posteinlieferung durch den Auftragnehmer lediglich als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers stattfindet, diese vom Auftraggeber selbst hätte besorgt werden können und die Postentgelte dann entweder nicht angefallen wären, da der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferten Postsendungen hätte nach Ziffer XII.2 prüfen und als mangelbehaftet der Posteinlieferung entziehen hätte müssen, um den Schaden zu begrenzen oder er hätte selbst schuldhaft gehandelt, indem er die mangelbehafteten Sendungen ungeprüft eingeliefert hätte.
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Analog Ziffer XI.4 ist somit auch die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass die Postsendungen in den Geschäftsverkehr gelangen konnten.
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Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen für optische oder inhaltliche Fehler in Drucksachen, soweit der Auftraggeber keinen Musterausdruck nach Ziffer VIII.6 beauftragt hat oder der Auftraggeber trotz dieses optischen oder inhaltlichen Fehlers dem Auftragnehmer Druckfreigabe erteilt hat.
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Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber durchgeführten Postsendungen. Der Auftraggeber ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Auftragnehmer von Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Er verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen.
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Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der erbrachten Leistungen. Die Gewährleistungsansprüche aus Ziffer XII bleiben unberührt.
- Leistungsstörungen
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Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gesetzliche Gewährleistungsansprüche entstehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Der Auftragnehmer behält sich im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung vor, wobei nochmals anfallende Postentgelte nach Ziffer XI.4, der Auftraggeber zu tragen hat, es sei denn der Auftragnehmer handelte grob fahrlässig. Die Rügepflicht nach § 377 HGB findet auch bei Werkleistungen Anwendung.
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Im Übrigen ist die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Leistungsstörungen davon abhängig, dass Lieferungen und Leistungen unverzüglich untersucht bzw. geprüft und Pflichtverletzungen unverzüglich nach Entdeckung in Schriftform gerügt werden. Die Untersuchungs- und Prüfungsverpflichtung trifft den Auftraggeber insbesondere vor einer Weiterverarbeitung, der Posteinlieferung oder sonstiger Nutzung.
Die direkte Auslieferung der Postsendungen oder der Drucksachen oder die Verfügbarmachung der Leistung gegenüber einem Vertragspartner des Auftragsgebers, insbesondere der Deutschen Post AG oder anderen Postbeförderungsunternehmen, befreit den Auftraggeber nicht von seiner Untersuchungspflicht.
Im Falle eines weiterverarbeitenden Unternehmens gilt auch die rechtzeitige in Schriftform erfolgende Rüge durch dieses als ausreichend, wenn dieses dem Auftragnehmer zuvor benannt wurde. -
Wird ein Vertrag durch mehrere Lieferungen abgewickelt, so muss jede einzelne Lieferung untersucht und ggf. in der genannten Frist beanstandet werden.
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Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gesetzliche Gewährleistungsansprüche entstehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Der Auftragnehmer behält sich im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung vor, wobei nochmals anfallende Postentgelte nach Ziffer XI.4, der Auftraggeber zu tragen hat, es sei denn der Auftragnehmer handelte grob fahrlässig. Die Rügepflicht nach § 377 HGB findet auch bei Werkleistungen Anwendung.
- Verarbeitung von personenbezogenen Daten
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Die Verarbeitung, Nutzung, Speicherung und Übermittlung von Daten, insbesondere die werbliche Verwendung, erfolgt ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), bzw. sonstiger Datenschutzregelungen, wie beispielsweise des Telemediengesetzes (TMG). Im Übrigen findet Ziffer IV.2 Anwendung.
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Der Auftraggeber sichert zu, dass die zu verarbeitenden Daten den rechtlichen Anforderungen, insbesondere des BDSG und des TMG entsprechend verwendet und übermittelt werden und dem Auftragnehmer zu den beauftragten Verarbeitungen und Nutzungen überlassen und zur weiteren Nutzung von diesem übermittelt werden dürfen.
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten abgesichert erfolgen soll, beispielsweise durch angemessene Verschlüsselung der E-Mail oder durch Übertragung an einen SSL-verschlüsselten SFTP-Server des Auftragnehmers.
Die Haftung für Datenschutzverletzungen in diesem Zusammenhang, beispielsweise durch die Verletzung des Datengeheimnisses oder der Nutzung der Daten durch unbefugte Dritte, liegt bei demjenigen, der die Übermittlung ohne eine angemessene Sicherung selbst oder durch Dritte vornimmt. -
Hat der Auftraggeber für zu verarbeitende Daten lediglich ein eingeschränktes und von Weisungen eines Dritten abhängiges Nutzungsrecht an personenbezogenen Daten erworben, wird er den Auftragnehmer hierüber in Kenntnis setzen und ihn ausschließlich mit Verarbeitungen beauftragen, die den Weisungen des Dritten bezüglich dieser für den Auftragnehmer identifizierbar zu machender Daten entsprechen. Dem Auftragnehmer ist die entsprechende schriftliche Weisung des Dritten vorzulegen.
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Der Auftragnehmer ist ausschließlich verpflichtet und befugt, rechtskonformen Weisungen nachzukommen. Andernfalls kann er widersprechen. Er wird den Auftraggeber im Widerspruchsfall unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung nicht erfüllt bzw. nachgewiesen sind und ist nach erfolgloser Fristsetzung befugt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten.
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Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass bei einer erstmaligen in eigener Datenhoheit erfolgenden Speicherung (vgl. § 33 BDSG) sowie der werblichen Ansprache eines Adressaten im Geltungsbereich des deutschen Datenschutzrechts Informationspflichten gemäß BDSG zu erfüllen sind. Dies betrifft insbesondere die nach § 28 Abs. 3 BDSG vorgesehene Unterrichtung über die erstmalig erhebende Stelle in der Werbung sowie bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die Information des Betroffenen über die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG.
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Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ferner darauf hin, dass der Betroffene gemäß § 28 Abs. 4 BDSG der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten widersprechen kann und daher diese Daten nach Eingang des Widerspruchs für diese Zwecke zu sperren sind. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht vom Auftraggeber selbst gespeichert werden.
Es wird grundsätzlich vor dem Werbeeinsatz von Daten ein Abgleich mit der Robinson-Datei empfohlen, die beim DDV geführt wird.
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Die Verarbeitung, Nutzung, Speicherung und Übermittlung von Daten, insbesondere die werbliche Verwendung, erfolgt ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), bzw. sonstiger Datenschutzregelungen, wie beispielsweise des Telemediengesetzes (TMG). Im Übrigen findet Ziffer IV.2 Anwendung.
- Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.
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Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen.
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Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
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Wird das Eigentum des Auftragnehmers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. -
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.
- Gefahrenübergang, Versand
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
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Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn er mit eigenen Transportmitteln des Auftragnehmers erfolgt.
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Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
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Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Posteinlieferung, geht die Gefahr mit Übergabe an das Postbeförderungsunternehmen bzw. den Konsolidierer über. Besorgt der Auftragnehmer die Posteinlieferung mit eigenen Transportmitteln, geht die Gefahr analog Ziffer XV.2 bereits "ab Werk" auf den Auftraggeber über. Ziffer XV.3 gilt entsprechend.
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Schlussbestimmungen
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Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
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Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, auch soweit es innerstaatliches Recht geworden ist.
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Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn dieser Kaufmann ist und der Auftraggeber entweder den Status des Kaufmanns, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens aufweist.
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Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelunglücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
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Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Stand: 21.10.2011
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* zzgl. Porto und Umsatzsteuer
Aktuelles
10.02.2012 - Logo und Markenmotive jetzt auch auf C4-Kuverts möglich
Durch Erweiterung unserer Drucktechnik können nun auch C4-Kuverts in Klein- und Großauflage digital mit Ihrem Logo bedruckt werden.
Natürlich stehen Ihnen zusätzlich eine Auswahl an Standard-Markenmotiven mit Postwelle zur Verfügung und auch das Bedrucken mit Ihrem eigenen Markenmotiv ist möglich.
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